27 damit den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB. 14.3 Kein Verbotsirrtum Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 176 Z. 14 ff.), am Brückenkopf, bevor er mit seiner Familie über die Brücke zum Helvetiaplatz gelangte, polizeilich kontrolliert worden zu sein. «Unsere Ausweise wurden dann kontrolliert und wir bekamen das O.K.[,] zu gehen.