Durch sein Verhalten erfüllte er den objektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs. Obschon der Beschuldigte die aggressive, aufgeheizte Stimmung in der Menschenansammlung erkannte, verblieb er darin und zeigte keine Anstalten, sich von der Versammlung zu lösen. Damit entschied er sich bewusst, Teil einer gewaltbereiten Zusammenrottung zu sein. Entsprechend musste er mit von der Ansammlung ausgehenden Gewaltakten rechnen (vgl. dazu auch die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 334). Er befand sich unter den Kundgebungsteilnehmern, als Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen erfolgten.