260 Abs. 1 aStGB, die als vereinte Macht aggressiv in Erscheinung trat und Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen ausübte. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese Menschenansammlung begab, die Gewalttätigkeiten tolerierte und sich entgegen seiner Darstellung (vgl. exemplarisch: pag. 22 Z. 91 f., 114 f.) weder sachlich noch räumlich davon distanzierte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil. Durch sein Verhalten erfüllte er den objektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs.