Die Kundgebung war geprägt von einer Grundstimmung, welche für die bestehende Friedensordnung bedrohlich erschien (vgl. dazu auch die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 333). Sodann stand die Teilnahme an der Kundgebung einer unbestimmten Anzahl beliebiger Personen offen, wofür das Hinzutreten des Beschuldigten zur sich bildenden bzw. bereits bestehenden Ansammlung sinnbildlich war. In der Konsequenz handelte es sich bei der Kundgebung um eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die als vereinte Macht aggressiv in Erscheinung trat und Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen ausübte.