14. Landfriedensbruch 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 221 f.) 14.2 Subsumtion