Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). 13.2 Subsumtion Die relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich unverändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, sodass die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 260 und Art.