V.12.2 hiervor). Auch wenn er selbst keine Gewalthandlungen vornahm, nahm er die physischen Gewaltausschreitungen gegenüber den Polizeikräften wahr und verblieb nichtsdestotrotz in der Kundgebungsgruppe. Spätestens im Zeitpunkt der Missachtung der polizeilichen Abmahnung (inkl. Strafandrohung) bzw. der Ausschreitungen gegen die Polizei hat dem Beschuldigten klar sein müssen, dass seine Teilnahme an der Kundgebung nicht rechtens sein konnte, womit sein entsprechender Einwand der vermuteten Legalität an Bedeutung verliert. Gestützt auf die eindeutigen Foto- und Videoaufnahmen (siehe Ziff. V.12.2 sowie Ziff.