V.12.2 hiervor), befand er sich erwiesenermassen auch nach der unter Strafandrohung erfolgten Aufforderung der Polizei, die Ansammlung zu verlassen, und während den Ausschreitungen (Werfen von Vierkanthölzern, Holzstöcken, gefüllten PET-Flaschen sowie weiteren Gegenständen) inmitten der Kundgebungsteilnehmer (siehe Ziff. V.12.3.2 hiervor). Gesamthaft erschien der Beschuldigte als Teil der kurdischen Kundgebungsgruppe und wollte auch als Teil der kundgegebenen Äusserungen wahrgenommen werden (pag. 38-44; siehe Ziff. V.12.2 hiervor).