Dass sich der Beschuldigte zeitweise vom Kerngeschehen räumlich distanziert hätte, ist nicht ersichtlich. Indessen würde dies auch nichts ändern, da er nachweislich in weiten Teilen des Kerngeschehens Teil der Kundgebungsgruppe war. 12.3.3 Zur Einschätzung der Menschenansammlung als gewalttätige Demonstration und zum Teilnahmewillen Wie erwähnt bestreitet der Beschuldigte nicht, im Vorfeld der kurdischen Kundgebung Kenntnis davon erhalten zu haben (pag. 21 Z. 42 ff., vgl. dazu auch C.________: pag.