Insgesamt erachtet es die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 329 ff.) gestützt auf die zitierten objektiven Beweismittel als erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit den Kundgebungsteilnehmern vom Helvetiaplatz über die Kirchenfeldbrücke zum Casinoplatz gelangte. Offensichtlich geschah dies, weil den polizeilichen Anweisungen, die Kundgebung aufzulösen, nicht Folge geleistet wurde und die Polizei die Leute zurückdrängen musste. Dass sich der Beschuldigte zeitweise vom Kerngeschehen räumlich distanziert hätte, ist nicht ersichtlich.