24 en sie bereits nicht mehr vor Ort gewesen [pag. 99 Z. 113 ff.]) und sie das Geschehen darĂ¼ber hinaus mehrheitlich nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verfolgt haben will (vgl. exemplarisch: pag. 140 Z. 79 f.; pag. 143 Z. 173 ff.; pag. 145 Z. 242 f.), ist auf ihre Aussagen hinsichtlich des Beweisgegenstandes nicht abzustellen. Insgesamt erachtet es die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag.