widerlegt. Ins Auge fällt, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen bzw. Beweisgegenstand wie aufgezeigt (Zeitpunkt Verlassen der Demonstration, Suche des Sohnes) vage und gespickt mit Widersprüchen sind. Seine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen aufzufassen. Da auch C.________ in ihren Aussagen eine Beteiligung des Beschuldigten am Kerngeschehen im Widerspruch zum Bild- und Videomaterial sinngemäss ausschloss (als die Polizei die Teilnehmer der unbewilligten Demonstration in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe und es zum Sitzstreik gekommen sei, sei-