Dieses zeigt insbesondere zur Dauer der Anwesenheit, zur Teilnahme an der Zusammenrottung sowie zum Verlassen der Kundgebung ein anderes Bild. Die Aufnahmen widerlegen die Behauptung des Beschuldigten eindeutig, wonach er weder von polizeilichen Abmahnungen, Gewaltausschreitungen noch einen Sitzstreik mitbekommen haben, er mit anderen Worten nicht dort gewesen sein will (pag. 22 Z. 102 ff., 114 ff.; pag. 176 Z. 24 ff., 41ff.; pag. 177 Z. 9 ff, 18 f.; pag. 178 Z. 13 ff., 19 ff.; pag. 179 Z. 13 f.): - pag.