22 men mit dem Y.________(Person) zu ihnen gekommen, wobei sie ihn zuvor angerufen und ihm mitgeteilt habe, wo sie sich befinden würden (pag. 182 Z. 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen vor allem deshalb nicht, weil sie dem Bild- und Videomaterial diametral widersprechen. Dieses zeigt insbesondere zur Dauer der Anwesenheit, zur Teilnahme an der Zusammenrottung sowie zum Verlassen der Kundgebung ein anderes Bild.