22 Z. 114 ff.). «Ich bemerkte ja schon, als ich noch am Casinoplatz wartete, dass es sehr laut wurde» (pag. 23 Z. 167 f.). Insgesamt nicht dabei gewesen sein will der Beschuldigte, als die Polizei die kurdischen Kundgebungsteilnehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe, es zum Sitzstreik gekommen sei und der polizeilichen Abmahnung nicht Folge geleistet worden sei (pag. 22 Z. 102 ff.). Zur Frage seiner zeitlichen Anwesenheit an der kurdischen Kundgebung schätzte der Beschuldigte, «ich kam um 13:30 Uhr, wartete eine Stunde beim Casinoplatz und ging dann um ca. 14:30 Uhr» (pag. 23 Z. 138 ff.), um 15:00 Uhr sei er im Laden gewesen (pag.