177 Z. 30 ff.). Zudem war die der Übersetzerin obliegende Pflicht zur wahrheitsgetreuen Übersetzung sowohl Rechtsanwalt D.________ als auch dem Beschuldigten (siehe die vor der ersten Einvernahme erfolgte Belehrung, pag. 19 Z. 10 ff.) bekannt. Wäre die Übersetzung tatsächlich wahrheitswidrig erfolgt, ist davon auszugehen, dass sich die Verteidigung der entsprechenden rechtlichen Mittel bedient bzw. der Beschuldigte die Richtigkeit des Protokolls nicht unterschriftlich bestätigt hätte (pag. 24). Die nachträgliche Geltendmachung leuchtet nicht ein.