Vielmehr hat der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen zwar Hochdeutsch verstehe, «mit Übersetzung ist es [aber] besser» (pag. 19 Z. 1 ff.), mindestens eine gewisse Kontrolle über die Übereinstimmung zwischen den gemachten und den übersetzten Aussagen gehabt. Immerhin befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme (14. Dezember 2016) bereits seit rund 15.5 Jahren in der Schweiz, nachdem er nahezu 8 Jahre in Deutschland gelebt und dort eine vierjährige Lehre zum Q.________(Beruf) gemacht haben will (pag. 20). Dies spricht ebenfalls für ein hinreichendes entsprechendes Verständnis der deutschen Sprache.