179 Z. 24 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Dezember 2016 bejahte der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme das Erfordernis einer Übersetzung. Für die Kammer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, was der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Weise nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. Vielmehr hat der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen zwar Hochdeutsch verstehe, «mit Übersetzung ist es [aber] besser» (pag.