Es besteht die Gefahr, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn. 122 ff.). Dadurch können falsche Erinnerungen entstehen. Dies gilt es mit Blick auf allfällige Erinnerungslücken sowie Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen des Beschuldigten zu beachten.