12.3 Konkrete Beweiswürdigung 12.3.1 Vorbemerkungen Allgemeines zur Aussagewürdigung Die Demonstration fand am 12. September 2015 statt. Der Beschuldigte wurde jedoch erst am 14. Dezember 2016 polizeilich einvernommen, also erst rund 15 Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis (pag. 19 ff.; vgl. dazu die Verteidigung auf pag. 346). Dieser grosse zeitliche Abstand ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen können. Es besteht die Gefahr, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/