178 Z. 1 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist darüber Beweis zu führen, inwieweit der Beschuldigte in die (gesamte) Kundgebung involviert war (zeitlich, örtlich, sachlich) und was er konkret mitbekommen hat. Weiter ist zu prüfen, ob er in der Kundgebung verblieb, um deren Auflösung zu verhindern und er damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllte.