176 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, sich vor Ort bzw. in der Menschenansammlung befunden zu haben, als die Polizei die kurdischen Kundgebungsteilnehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe und es zur Sitzstreikbeteiligung unter Kundgebungsteilnehmenden (pag. 22 Z. 102 ff.) sowie zum «Werfen von Holzstücken, PET-Flaschen, etc.» gekommen sei (pag. 178 Z. 19 ff.). Er behauptet weiter, sich noch vor der polizeilichen Durchsage bzw. als er türkische Leute und I.________ gesehen habe, mit seinem Y.________(Person) über die Kirchenfeldbrücke – auf welcher es noch nicht zu Krawallen gekommen sei (pag.