11.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisgegenstand Da die Polizei den Beschuldigten vor dem Überqueren der Kirchenfeldbrücke am Brückenkopf kontrolliert und ihm in Kenntnis seiner Absicht, sich an die Demonstration zu begeben, Zutritt gewährt habe, sei er sinngemäss davon ausgegangen, sich in die Gruppe begeben zu dürfen (pag. 176 Z. 15 ff.). Er habe die Kundgebung als legal aufgefasst (pag. 21 Z. 45). Andernfalls «wäre ich gar nicht dorthin gegangen» (pag. 176 Z. 18 ff.).