Das plötzliche Polizeiaufgebot bzw. die damit verbundene Aufregung habe er wahrgenommen (pag. 176 Z. 24) und deren Durchsagen gehört und verstanden (pag. 22 Z. 91). Weiter bestreitet er nicht, vor dem Einsetzen der Krawalle aktiv an der Demonstration teilgenommen zu haben. Anlässlich der Kundgebung habe er weder selbst Gewalt gegen Personen bzw. Sachen verübt oder Gegenstände geworfen, noch sich vermummt (pag. 23 Z. 149, 156; pag. 177 Z. 3). 11.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisgegenstand