Sie wurden dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen Aufforderung am Ort verblieben und durch das Zusammenstehen einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe boten, wobei aus der Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen wurden. Der Beschuldigte verblieb in der Kundgebungsgruppe, nachdem er die Gewalttätigkeiten erkannt hatte. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Auflösung der Kundgebung stören, verzögern oder verhindern.