49) und angesichts des Verlaufs hinreichend. Der dem Beschuldigten darin vorgeworfene Sachverhalt enthält weiter Umschreibungen, welche seine Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung implizieren («Der Beschuldigte verblieb in der Kundgebungsgruppe, nachdem er die Gewalttätigkeiten erkannt hatte» pag. 49). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschuldigten aufgrund der Ausführungen im Strafbefehl nicht klar gewesen sein sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Alles in allem genügt der Strafbefehl seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion.