10.2 Fazit Entgegen der Verteidigung ist der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt. Im Strafbefehl vom 11. Juli 2018 werden als Ort der unbewilligten Kundgebung «Bern», Helvetiaplatz, Kirchenfeldbrücke sowie Casinoplatz genannt (pag. 49). Insgesamt enthält der Strafbefehl konkrete Angaben zu Ort, Datum, Zeit und umschreibt die anlässlich der unbewilligten Kundgebung erfolgten Ausschreitungen gegenüber Polizei bzw. Sachen eindeutig («warfen einige Kundgebungsteilnehmer Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte», pag. 49) und angesichts des Verlaufs hinreichend.