Der Vorwurf sei damit entgegen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 333) in objektiver Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an den Gewalttätigkeiten auf der Kirchenfeldbrücke ungenügend konkretisiert (pag. 344). 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Hier gilt ein Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).