10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte in ihrer Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung vom 2. Juli 2020 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie machte geltend, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt äussere sich nicht zu den Ausschreitungen beim Brückenkopf, Seite Casinoplatz, sondern beschränke sich auf die Geschehnisse auf dem Helvetiaplatz. Aus der Umschreibung gehe weder hervor, wie und wohin sich die Kundgebungsansammlung verschoben noch, wo sich die polizeiliche Intervention zugetragen habe. Der Vorwurf sei damit entgegen der Generalstaatsanwaltschaft (pag.