Vor diesem Hintergrund verneint sie eine schwerwiegende Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung kann mithin in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs oberinstanzlich geheilt werden. Insgesamt spricht auch dieser Aspekt nicht gegen die Verwertbarkeit des zu den Akten erkannten USB-Sticks «Z.________». Hinsichtlich der mit der Gehörsverletzung verbundenen Kostenfolgen wird auf Ziff. VIII. hiernach verwiesen. IV. (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes