Weiter sind oberinstanzliche Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO ausdrücklich vorgesehen, womit der besagte USB-Stick zwar nachträglich, aber immerhin in zulässiger Weise im oberinstanzlichen Beweismittelverfahren zu den Akten erkannt wurde (vgl. Ziff. I.4.2 hiervor, vgl. pag. 282 f.). Sodann verfügt die Kammer bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils wie erwähnt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO; siehe Ziff. I.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund verneint sie eine schwerwiegende Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs.