Sodann bildeten acht Fotografien, welche die Anwesenheit des Beschuldigten an der Kundgebung belegen, von Beginn weg und damit in Übereinstimmung mit der Dokumentationspflicht Bestandteil der Akten (pag. 37 ff.). Diesbezüglich waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewährleistet. Die Lückenhaftigkeit der Akten schränkte die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht massgeblich ein. Insgesamt war der Tatvorwurf aufgrund dieser ursprünglich zu den Akten erkannten Aufnahmen (pag. 37 ff.) objektiviert. Weiter sind oberinstanzliche Beweisergänzungen gemäss Art.