13 Der USB-Stick «Z.________» enthält etliche Foto- und Videodateien, welche über die Geschehnisse an der unbewilligten Kundgebung vom 12. September 2015 Aufschluss geben. Über die Anwesenheit bzw. Strafbarkeit des Beschuldigten gibt jedoch nur ein geringer Bruchteil der Aufnahmen (vgl. pag. 37 ff.; siehe Ziff. V.12.2) Auskunft. Sodann bildeten acht Fotografien, welche die Anwesenheit des Beschuldigten an der Kundgebung belegen, von Beginn weg und damit in Übereinstimmung mit der Dokumentationspflicht Bestandteil der Akten (pag.