Im Strafverfahren gilt deshalb die Aktenführungs- sowie die Dokumentationspflicht. In den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen somit die Beweismittel, jedenfalls soweit nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben. Weiter hat aktenmässig belegt zu sein, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, bzw. er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5, 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).