29 Abs. 2 BV). Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind. Im Strafverfahren gilt deshalb die Aktenführungs- sowie die Dokumentationspflicht.