III. (Keine) Verletzung der Dokumentationspflicht Der Beschuldigte rügt mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 weiter die Dokumentationspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche Strafverfolgungsbehörde und Polizei verpflichte, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten sowie die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen (pag. 344 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV).