ten der Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen sowie allfälliger Folgebeweise im vorliegenden Strafverfahren aus. 9.7 Fazit Der Auffassung der Verteidigung, wonach selbst bei sog. relativer Unverwertbarkeit die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertbarkeit auszufallen hätte und der USB-Stick «Z.________» aus den Akten zu weisen sei (pag. 345 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Foto- und Videoaufnahmen (inkl. allfälliger Folgebeweise) im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind.