teressen vermögen auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs und damit zusammenhängender Delikte nicht aufzuwiegen. Insgesamt überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich, die Interessenabwägung fällt mithin zuguns-