Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen. Diesen Interessen kommt jedoch in der Interessenabwägung kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts daran ändert, dass sie grundsätzlich rechtswidrig sind. Damit können sowohl juristische wie auch natürliche Privatpersonen, die unrechtmässig Aufnahmen des öffentlichen Raumes bzw. von Personen erstellen – mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ZGB konfrontiert werden.