Die öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind nun zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten, an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen abzuwägen. Das private Interesse ist nach Auffassung der Kammer – obschon für den Beschuldigten allenfalls nur beschränkt erkennbar war, dass er fotografiert und gefilmt wurde – als gering einzustufen, da er immerhin bewusst an einer unbewilligten Kundgebung teilnahm. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen.