stellt, dass nicht bloss eine abstrakte Gefahr möglicher Straftaten bestanden hat. Die Ausschreitungen und Übergriffe waren real, die unbewilligte Kundgebung mithin alles andere als friedlich. Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen. Die öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind nun zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten, an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen abzuwägen.