Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, was die gesamte unbewilligte Kundgebung (für strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Insofern ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für angemessen erachtet (vgl. pag. 328). Der vorliegende Fall kann angesichts des Verlaufes bzw. der gesamten Auswirkungen nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden.