Im Rahmen der Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht letztlich das gewichtige öffentliche Interesse des Staates, einen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (bzw. weitere im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädigungen) – zu bestätigen oder zu widerlegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, was die gesamte unbewilligte Kundgebung (für strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht isoliert betrachtet werden.