141 Abs. 2 StPO handelt, mit der Tatsache nach einem pragmatischen und kohärenten Ergebnis von sachlich, räumlich, personell sowie örtlich zusammenhängenden Straftaten in Einklang. Im Rahmen der Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht letztlich das gewichtige öffentliche Interesse des Staates, einen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (bzw. weitere im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädigungen) – zu bestätigen oder zu widerlegen.