Überdies stünde die Annahme, dass es sich auch bei diesem zu beurteilenden Delikt sowohl abstrakt wie auch konkret um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, mit der Tatsache nach einem pragmatischen und kohärenten Ergebnis von sachlich, räumlich, personell sowie örtlich zusammenhängenden Straftaten in Einklang.