Im Umkehrschluss können nicht lediglich die Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Insgesamt ist der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch sowohl abstrakt als auch konkret als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um ein Vergehen (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und ein