chen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.5) kommt dem Tatbestand des Landfriedensbruchs im ab-strakten Bereich eine beträchtliche Schwere zu. Überdies gilt es, die kurdische Kundgebung vom 12. September 2015, welche 200-300 Teilnehmende zählte (pag. 09), als Ganzes zu betrachten. Im Umkehrschluss können nicht lediglich die Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein.