Weiter hielt das Bundesgericht in der Erwägung 1.4.3 fest: Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20;