Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind dabei die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 Ia 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2., BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen).