Letztlich ist eine Interessenabwägung in Bezug auf die Interessen an der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videosequenzen vorzunehmen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind dabei die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 Ia 244 E. 2b).